TÜV Trusted Application Security certificate

AGB

1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Simmeth System GmbH (SSG) gelten zwischen dem Vertragspartner und SSG für die Dauer der Vertragsbeziehung und für künftige Vertragsbeziehungen auch als Nutzungs- und Wartungsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

2 Gegenstand
1. Gegenstand des Vertrages sind die schriftlich vereinbarten Leistungen. Die Gestaltung der verschiedenen Leistungsmodule innerhalb der in die Vertragsbeziehung einbezogenen Leistungspositionen und die Auswahl der in die Leistungserbringung einbezogenen Personen bleibt SSG vorbehalten.
2. Diese AGB umfassen auch die Überlassung von Nutzungsrechten für die Softwareprodukte von SSG an den Vertragspartner.
3. Diese AGB umfassen ferner Regelungen für die Wartung der Softwareprodukte von SSG im Auftrage des Vertragspartners. 

3 Leistungsumfang
1. Aufgabenstellung, Vorgehensweise und die vom Auftraggeber vorgegebenen Ergebnisse werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und Beschreibung der Ergebnisse bedürfen der schriftlichen Festlegung.
2. Der Auftraggeber hat während der Laufzeit und im Rahmen der Geschäftsbedingungen das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software von SSG. Es wird unterschieden zwischen zeitlich begrenzter und zeitlich unbegrenzter Nutzung, Einfach- und Mehrfachnutzungen.
3. Wartungsleistungen beziehen sich grundsätzlich auf eine Einheit des vertraglich bestimmten und beim Auftraggeber installierten Softwareproduktes. Eine „Einheit“ der Software liegt vor, wenn die Software auf einer bestimmten EDV-Anlage oder einem bestimmten Betriebssystem installiert oder genutzt wird (Einfachnutzung). 

4 Besondere Pflichten der Simmeth System GmbH
SSG behandelt Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich. Auf Anforderung des Vertragspartners legt SSG eine Verpflichtungserklärung auch für ihre Mitarbeiter vor. 

5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber unterstützt die zur Erfüllung erforderlichen und zweckmäßigen Tätigkeiten der SSG. Insbesondere gewährleistet der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich oder zweckmäßig sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Auftraggeber
- die Mitarbeiter von SSG mit allen Informationen für die Durchführung des Projekts versorgt und Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen und zweckmäßigen Informationen verschafft. Der Auftraggeber stellt in Zweifelsfällen alle von SS angeforderten Informationen zur Verfügung;
- eine Kontaktperson benennt, die während der vereinbarten Leistungszeit zur Verfügung steht und bemächtigt ist, Erklärungen im Rahmen der Leistungserbringung abzugeben;
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter werden von SSG einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel ausreichend zur Verfügung stellt. Im Arbeitsraum muss ein Netzwerk-, ISDN- oder DSL-Anschluss mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets vorhanden sein;
- Mitarbeiter bereitstellt, die über gute Kenntnisse über die Ist- und Soll- Abläufe beim Auftraggeber verfügen und die Entscheidungskompetenz für die Gestaltung neuer Abläufe haben. Diese Mitarbeiter stehen während der gesamten Projektlaufzeit für Projektarbeiten zur Verfügung;
- die erforderlichen Systeme gemäß den Hardware- und Softwarevoraussetzungen sowie deren Administration bereitstellt;
- einen technisch versierten Administrator sowie einen Stellvertreter bestellt, der die zu implementierenden Systeme in der Projektlaufzeit und in der produktiven Phase betreut;
- einen Projektverantwortlichen bestellt, der für die zu implementierenden Systeme als interner Ansprechpartner beim Kunden und als Ansprechpartner gegenüber SSG fungiert. Er ist für  die Anwender beim Kunden Anlaufstelle bei auftretenden Problemen und leitet zusammen mit dem Administrator Anfragen an SSG weiter;  
- die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Remoteverbindung auf dem Server schafft, auf dem Systeme der SSG installiert sind. Diese kann durch SSG genutzt werden;
- bei den Lösungen in den von SSG definierten Umfang mitarbeitet.
2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von SSG gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen u. a. nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit die Arbeitsergebnisse Urheberrechte begründen können, stehen diese SSG zu.

6 Haftung
1. Die Haftung von SSG gegenüber dem Vertragspartner ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Höhe nach ist die Haftung auf die Leistungspflicht der von SSG abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sowie auf unmittelbare Schäden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere Schäden im Vermögensbereich des Vertragspartners und für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
2. Meldet der Vertragspartner aufgetretene Störungen nicht unverzüglich gegenüber SSG, ist deren Haftung ausgeschlossen.
3. Die Haftung von SSG ist beschränkt, wenn im Projekt die Voraussetzungen für Hard- und Softwarekompatibilität nicht erfüllt sind, der Vertragspartner die notwendigen Anpassungen im Softwarebereich nicht vornimmt, insbesondere Updates nicht installiert und/oder wenn im Bereich der Hardware und der Peripheriegeräte Störungen auftreten oder Schäden auf Kompatibilitätsproblemen zwischen der Fremdsoftware und den Produkten von SSG beruhen.
4. Dem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass behauptete Mängel dem alleinigen Verantwortungsbereich von SSG zuzuordnen sind. Der Vertragspartner übernimmt im Übrigen die Garantie für die Richtigkeit und Genauigkeit der für die Datenverarbeitung zur Verfügung gestellten Daten, für die Verfügbarkeit von Daten, für die Vermeidung von Datenverlusten und dafür, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu den von SSG bearbeiteten Vorgängen haben. 

7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, durch die Leistungen erschwert oder unmöglich werden, berechtigen SSG dazu, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der daraus folgenden Behinderung und um eine zusätzliche angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und vergleichenden Umstände gleich. 

8 Erfüllungspflichten
1. Kommt der Auftraggeber mit der Abrufung oder Annahme von Leistungen oder Leistungsteilen in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er eine ihm obliegende Mitwirkung oder wird der Auftrag aus Gründen storniert oder beendet, die SSG nicht bzw. jedenfalls nicht überwiegend zu vertreten hat, kann SSG für die entsprechenden Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen verlangen. Alternativ gilt Ziffer 9 Abs. 4 der AGB.
2. Unberührt bleiben die Ansprüche von SSG auf Ersatz notwendiger Mehraufwendungen, die auf die vom Vertragspartner verursachten Erschwernisse oder Verzögerungen zurückzuführen sind. SSG ist nicht verpflichtet, entsprechende Angebote oder Kostenanalysen vorzulegen. Vielmehr ist SSG berechtigt, alle notwendigen und zweckmäßigen Ersatz- oder Mehrleistungen gegen übliche Vergütung zu erbringen. 

9 Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Vertrag endet mit der vertraglich vereinbarten Zeit oder mit Abschluss der vereinbarten Leistung vorbehaltlich laufender Gewährleistungsfristen.
2. Während der Vertragsdauer gemäß Abs. 1 ist die Vertragsbeziehung durch den Vertragspartner nur aus wichtigem Grund kündbar.
3. SSG kann außerordentlich kündigen, wenn der Vertragspartner mit einem Leistungsbeitrag in Verzug ist, die Leistungen der SSG durch das Verhalten des Vertragspartners erschwert oder behindert werden oder die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragspartnern zumindest in einem wesentlichen Punkt gestört oder belastet ist.
4. SSG ist im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen oder eine Leistungspauschale von 25 % der vereinbarten Vergütung auch unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens geltend zu machen.   

10 Treuepflichten
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber SSG zu loyalem Vertragsverhalten. Dies beinhaltet insbesondere, dass während der Leistungserbringung und mindestens 1 Jahr danach keine Mitarbeiter von SSG abgeworben werden.
2. Die Loyalitätspflicht bedeutet auch, dass der Vertragspartner SSG rechtzeitig auf Leistungshindernisse hinweist, Leistungen von SSG gegenüber Dritten nicht negativ dargestellt und alle für den Erfolg erforderlichen und zweckmäßigen Beiträge leistet und die erforderlichen Leistungsbeistellungen vornimmt. 

11 Honorare, Nebenkosten und Fälligkeiten
1. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Vertragspartner folgende Tageshonorare:
· Seniorberater                  € 1.300,00
· Unternehmensberatung  € 1.100,00
· IT-Consulting                  €    990,00
· Projektassistenz             €    600,00
2. Reisezeiten, die zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr anfallen, sind zu vergütende Arbeitszeit und mit dem jeweiligen Tagessatz des Beraters abgegolten. Darüber hinausgehende Projekt- und Reisezeiten werden mit 70 % des Stundensatzes berechnet, soweit eine Gesamtprojekt- und Reisezeit von 12 Stunden überschritten ist.
3. Tagesspesen werden mit € 50,00 und Übernachtungsspesen nach Aufwand bzw. nach steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden nach Aufwand berechnet. Bei Pkw-Nutzung werden Fahrten mit € 0,60/km, Bahnreisen in 1. Klasse (in Verbindung mit Bahncard 50) und Flugreisen in der Economyclass vergütet. Die Wahl des Reisemittels obliegt SSG.
4. SSG ist berechtigt, die Honorare und Spesenansätze jeweils kalenderjährlich angemessen anzupassen.
5. Alle Honorare, Spesensätze und sonstigen Betragsangaben in der Vertragsbeziehung verstehen sind grundsätzlich netto zuzüglich MwSt. 

12 Nutzungsregelungen
1. Beginn und Dauer zeitlich begrenzter Nutzungen sind schriftlich zu vereinbaren. Während der Vertragslaufzeit kann auf Antrag des Auftraggebers im Einvernehmen mit SSG die zeitlich begrenzte Nutzung in eine zeitlich unbegrenzte Nutzung umgewandelt werden.
2. Eine Einfach-Nutzung ist gegeben, wenn die Software zur Nutzung auf einer bestimmten EDV-Anlage unter einem bestimmten Betriebssystem überlassen wird.
3. Eine Mehrfach-Nutzung ist z. B. gegeben, wenn die Software zur Nutzung in räumlich getrennten Rechenzentren innerhalb eines Unternehmens oder Unternehmensverbandes oder auf Anlagen verschiedener Hersteller innerhalb eines Rechenzentrums oder unter verschiedenen Betriebssystemen für eine bestimmte EDV-Anlage überlassen wird.
4. Das Recht zur Nutzung der Software beinhaltet die Lieferung der Software sowie die Übergabe der Dokumentation (Beschreibung des Softwareprodukts bzw. Benutzerhandbuchs bzw. Online-Hilfe). SSG behält sich vor, entweder die Software in installationsfähiger Form zusammen mit einer ausführlichen Anweisung zu übergeben oder die Software selbst zu installieren. In diesem Falle stellt der Auftraggeber unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit und das Bedienungspersonal für die Anlage für die Dauer der Installation zur Verfügung.
5. Inhalt des Vertrages ist weder eine über die Installation hinausgehende Einführungsunterstützung noch eine Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers durch SSG. Soweit beides erforderlich ist, ist dies gemäß den AGB als Dienstvertrag oder Werkvertrag zu vereinbaren.
6. Übernimmt SSG neben der Lieferung der Software auch die Installation, stellt SSG nach Abschluss der Installation das hergestellte Werk durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber zur Abnahme bereit. Dieser ist verpflichtet, die Abnahme binnen 8 Arbeitstagen ab Aufforderung vorzunehmen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung nicht ab, gilt dieses als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Auftraggeber, gleich ob im Ganzen oder teilweise, gilt als Abnahme. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Teile des Werkes, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart oder technisch möglich sind. Für Fehler, die auf Installationsleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt die SSG keine Gewährleistung.
7. SSG übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software bei ihrer Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. SSG übernimmt auch die Gewähr dafür, dass die zur Nutzung überlassene Software im Zeitpunkt der Abnahme frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.                                    
8. SSG verpflichtet sich für die Dauer von 24 Monaten, auftretende Fehler zu beseitigen, sofern diese unverzüglich schriftlich gerügt werden. Die Frist beginnt mit der Abnahme. SSG hat einen Mangel der Installationsleistung dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Im Übrigen entfällt die Gewährleistungspflicht der SSG, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung der SSG die gelieferte Software oder Teile davon verändern.
9. Kommt SSG ihrer Pflicht zur Beseitigung angezeigter berechtigter Mängel an der gelieferten Software innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Tage der Mängelanzeige, nicht nach, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen.
10. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber die ihm überlassene Software und alle von der SSG empfangenen Materialien, Dokumente, Datenträger und Unterlagen auf Anforderung der SSG unverzüglich herauszugeben oder nachweislich ohne Zurückbehalt von Kopien zu vernichten. 

13 Wartungsbedingungen
1. Zu den mit den Wartungsgebühren abzugeltenden Wartungsleistungen gehören die
· Übersendung der jeweils jüngsten Fassung der im Rahmen des Nutzungsvertrages überlassenen Standard-Version der Software. Gewartet wird nur die jüngste Fassung der Software;
· Übersendung (ggf. mit den jeweils neuesten Programminstallations-Datenträgern) von Änderungen für die vorhandene Version, soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bestimmungen bedingt sind;
· Übersendung neuer oder Anpassung vorhandener Dokumentationsunterlagen bzw. Online-Hilfe;
· Beseitigung der von SSG zu vertretenden Fehler in dem zu wartenden Softwareprodukt und in den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem im Nutzungsvertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern, soweit dies nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen ist.
2. Darüber hinaus kann der Auftraggeber folgende vergütungspflichtigen Leistungen in Anspruch nehmen:
· Installation der übersandten jüngsten Fassung der Standard-Version des Software-Produktes
· Installation der nach § 2 Nr. 1.2 übersandten Änderungen
· Übersendung und Installation von Anpassung der Software an wesentliche Änderungen gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen
· Beseitigung der nicht von SSG zu vertretenden Fehler
· Durchführung von Nachschulungen, die aufgrund der von SSG vorgenommenen oder veranlassten Änderungen bzw. Verbesserungen notwendig werden
· Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder auf eine andere Programmiersprache, sofern hierfür von SSG eine entsprechende Version angeboten wird
· Notwendige Anpassungsarbeiten an der Software bei Änderungen bestehender Betriebssysteme durch deren Hersteller
· Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung des Softwareproduktes einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis.
3. SSG übernimmt für die Laufzeit des Wartungsvertrags die Gewährleistung für Ihre Vertragsprodukte. SSG verpflichtet sich, auftretende Fehler binnen zwei Monaten ab schriftlicher Rüge zu beseitigen.  

14 Sonstiges
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Änderungen von Vertragsbedingungen teilt SSG schriftlich mit. Diese gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Absendung der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist SSG den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht dieser den Änderungen, behält sich SSG ausdrücklich vor, diese Vereinbarung ordentlich zu kündigen.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Burghausen. Anwendbar ist deutsches Recht.